München, im September 2009: Bei der Berechnung der Miete ist die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche und nicht die tatsächliche Wohnfläche zu berücksichtigen – jedenfalls dann, wenn die Flächenabweichung nicht mehr als 10 Prozent beträgt. Diese bereits bekannte Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entscheiden, über das die Münchner Rechtsanwaltskanzlei Auer Witte Thiel informiert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte laut Auer Witte Thiel zu entscheiden, ob bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die vertraglich festgelegte Wohnfläche zu berücksichtigen ist oder die tatsächliche Wohnfläche, welche in diesem Fall zum Nachteil des Mieters eine geringere Größe aufweist.
Konkret geht es, so Auer Witte Thiel, um eine Klage gegen eine Mieterin in Hamburg: In dem Mietvertrag ist nach Informationen von Auer Witte Thiel die Fläche der Wohnung mit 55,75 Quadratmeter angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche beträgt dagegen nur 51,03 Quadratmeter. Die Vermieterin als Klägerin hat nun von der Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt – die Miete soll von 360,47 Euro auf 432,56 Euro steigen, entsprechend 7,76 Euro je Quadratmeter. Bei der Mieterhöhung legte die Klägerin die im Mietvertrag festgelegte Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter fest. Um ihre Mieterhöhung durchzusetzen, hat die Vermieterin Klage beim Amtsgericht Hamburg eingereicht – der Klage wurde stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der beklagten Mieterin wurde zurückgewiesen. Auch die Revision der Mieterin vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg, wie die Mietrechtsexperten von Auer Witte Thiel mitteilen.
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